
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und soll dich und dein Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen.
Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es sogar 12 Wochen nach der Entbindung. Aus medizinischen Gründen kann sich der Zeitraum noch einmal verlängern.
Während dieser Schutzfristen erhältst du als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung von deiner Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate.
Darüber hinaus gibt es den so genannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn der durchschnittliche monatliche Nettolohn 390 Euro übersteigt, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.
Wenn du privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, oder aber geringfügig beschäftigt bist, bekommst du das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro.
Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot
Zu deinem Schutz kann es auch vorkommen, dass du außerhalb der Fristen ein Beschäftigungsverbot erhältst. Damit du keine finanziellen Nachteile in der Zeit hast, gibt es auch dafür eine Regelung des Mutterschutzgesetzes. Der so genannte Mutterschutzlohn entspricht in der Regel der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Eintritt deiner Schwangerschaft.
Dein Urlaubsanspruch bleibt von den Mutterschutzfristen unberührt.