
Kindergeld
Neben dem bekannten Elterngeld wird auch das Kindergeld im Rahmen des Familienlastensausgleichs gezahlt. Diese Unterstützung erhalten Eltern, welche die Anspruchsvoraussetzungen des §62 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die Höhe des Kindergeldes monatlich 250,00 Euro je Kind.
Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder, welche arbeitslos oder arbeitsuchend sind, besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Für ausbildungsplatzsuchende Kinder besteht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld, ebenso für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, Studium und Freiwilligendienst.
Wie das Elterngeld, so geht auch das Kindergeld auf dem Konto der Eltern ein. Die Zahlung erhält die Person, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können sie bestimmen, wer von ihnen die 250 Euro erhalten soll. Die Auszahlung des Geldes erfolgt in der Regel durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf das im Antrag angegebene Konto.
Kinderzuschlag
Reicht das Einkommen für sich selbst, aber nur knapp um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, gibt es als weitere finanzielle Unterstützung den sogenannten Kinderzuschlag (KiZ). Diese Zahlung steht erwerbstätigen Eltern (Alleinerziehenden ebenso wie Paarfamilien) mit geringem bis mittlerem Einkommen zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2023 kann der Zuschlag bis zu 250 Euro betragen.
Der Kinderzugschlag stärkt Familien mit kleineren Einkommen und trägt einen Teil zur Chancengleichheit der Kids, auch in der Freizeit, bei.
Diese Transferleistung wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre gezahlt. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings bestehen:
- Das Kind wohnt im gleichen Haushalt und man erhält bereits Kindergeld.
- Das Einkommen darf eine Mindestgrenze nicht unterschreiten (900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende).
- Das Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
Ob du Anspruch auf den Kinderzuschlag hast, kannst du schnell und einfach mit dem KiZ-Lotsen prüfen https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kiz-lotse Die Höhe des Kinderzuschlags hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, vor allem natürlich vom individuellen Einkommen. Aber auch die Wohnkosten, die Größe der Familie und das Alter der Kinder spielen eine wesentliche Rolle.
Auch die Antragstellung wurde in den letzten Jahren vereinfacht und ist nun online möglich https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/einstieg
Bekommst du schlussendlich den Kinderzuschlag zugesprochen, so gibt es einen weiteren Bonus on top und ihr könnt euch auch von den KiTa-Gebühren befreien lassen, sofern diese in eurem Bundesland noch erhoben werden. Anträge können beim jeweiligen Jugendamt vor Ort gestellt werden.
Wer Kinderzuschlag erhält, der hat auch einen Anspruch auf die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. Mit diesen Leistungen werden unter anderem der persönliche Schulbedarf, Schülerbeförderung, Ausflüge und Lernförderung finanziell unterstützt. Die regional zuständigen Stellen findet ihr hier: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Bildungspaket/Anlaufstellen/anlaufstellen.html